Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die Beklagte nur mit Spielwaren handle, hat sie weder behauptet, noch ist dies bescheinigt; solches kann - entgegen ihrer Argumentation im Rekurs - auch aus ihrer Firma nicht zwingend erschlossen werden. Unter diesen Umständen entspricht der vom Erstgericht erlassene Unterlassungstitel in seiner Waren jeder Art umfassenden Reichweite Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Danach hat sich das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es soll aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb; ÖBl 1999, 304 - Konflikte uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1999, 304 - Konflikte ua).
Von der im Rechtsmittel allein aufgeworfenen Frage, ob ein zu weites Unterlassungsbegehren nur auf Einrede oder von Amts wegen einzuschränken sei, hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
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