Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht nahm auf Grund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens, in dem es nicht nur Urkundenbeweise sondern auch Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Parteien aufnahm, als bescheinigt an, daß der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der Chemofond GmbH und jene Person, die die gesamten Umsätze des Unternehmens akquiriert, zumindest ein Einkommen von S 70.000,- im Monat hat. Das Rekursgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichts und verwiese darauf, daß die Überprüfung der Beweiswürdigung im Provisorialverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als der erkennende Richter den Sachverhalt auf Grund der vor ihm unmittelbar abgelegten Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Angesichts der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über das Einkommen des Beklagten erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 273 ZPO im Unterhaltsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Frage der Beweislast für die Höhe des vom Beklagten bei der Chemoform GmbH erzielten Einkommens ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil das Erstgericht konkrete Feststellungen getroffen hat.
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