OGH 4Ob193/97d

OGH4Ob193/97d7.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Dr.Franz Josef K*****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.März 1997, GZ 45 R 867/96z-166, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht nahm auf Grund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens, in dem es nicht nur Urkundenbeweise sondern auch Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Parteien aufnahm, als bescheinigt an, daß der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der Chemofond GmbH und jene Person, die die gesamten Umsätze des Unternehmens akquiriert, zumindest ein Einkommen von S 70.000,- im Monat hat. Das Rekursgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichts und verwiese darauf, daß die Überprüfung der Beweiswürdigung im Provisorialverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als der erkennende Richter den Sachverhalt auf Grund der vor ihm unmittelbar abgelegten Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Angesichts der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über das Einkommen des Beklagten erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 273 ZPO im Unterhaltsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Frage der Beweislast für die Höhe des vom Beklagten bei der Chemoform GmbH erzielten Einkommens ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil das Erstgericht konkrete Feststellungen getroffen hat.

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