OGH 4Ob192/18s

OGH4Ob192/18s23.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** P*****, vertreten durch Dr. Clemens Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1) R***** P*****, und 2) E***** P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert jeweils 6.000 EUR), aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. August 2018, GZ 22 R 222/18b‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00192.18S.1023.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Mit Kaufvertrag vom 4. 9. 1959 wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom Verkäufer (Rechtsvorgänger der Beklagten) das Geh- und Fahrrecht über einen im Lageplan eingezeichneten Privatweg sowie das Recht eingeräumt, das von der Wassergenossenschaft bezogene Wasser über eine Wasserleitung entlang dieses Privatwegs oder einer sonst geeigneten Stelle auf den belasteten Grundstücken zu leiten. In der Folge wurden die belasteten Grundstücke geteilt und die abgeschriebenen Teilflächen an die Beklagten übertragen.

In den hier vorliegenden (verbundenen) Verfahren begehrte die Klägerin gegenüber der Erstbeklagten (AZ *****) und der Zweitbeklagten (AZ *****) die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens sowie der Wasserleitung über die belasteten Grundstücke und die Verpflichtung der Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeiten.

Das Erstgericht wies die Klagen ab.

Das Berufungsgericht gab den Klagebegehren hingegen statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Beklagten, die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den – beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden – Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (RIS‑Justiz RS0109623).

Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz der Beklagten nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, eine solche Vorgangsweise sei etwa wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach § 508 ZPO nicht möglich, so wird es den Beklagten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte