Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt für Raphael T***** wie folgt fest: 490 EUR für Dezember 2003 bis Dezember 2004; 410 EUR für 2005; 480 EUR für 2006; 530 EUR ab Jänner 2007. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise ist verfehlt. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Beschluss des Rekursgerichts nur im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG angefochten werden.
Unterhaltssachen sind nach § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind dem laufenden Unterhalt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0042366 T7, T9; zuletzt 6 Ob 126/07h mwN).
Im vorliegenden Fall liegt der dreifache Jahresbetrag des von den Vorinstanzen zugesprochenen laufenden Unterhalts bei 19.080 EUR. Der Oberste Gerichtshof kann daher nur im Weg einer Zulassungsvorstellung angerufen werden.
Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)