Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach ein Arzneimittel vorliegt, wenn der Hersteller arzneiliche Wirkungen seines Produkts behauptet. Das Rekursgericht habe die Angaben im Werbefolder zu Unrecht nicht als Behauptung arzneilicher Wirkungen gewertet.
Das Rekursgericht hat auf die Entscheidung 4 Ob 107/01s (= ÖBl-LS 2002/21 - Wundauflage-Produkte) verwiesen. Nach dieser Entscheidung kommt es bei Kombinationsprodukten darauf an, ob die Wirkung des mit einem Medizinprodukt verbundenen Arzneimittels die Hauptwirkung ist oder nur unterstützende Funktion hat. Maßgebend ist, wie die Angaben im Werbefolder zu verstehen sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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