Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.490.- (darin S 2.415.- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß nach den zwischen den Streitteilen untereinander und jedes von ihnen mit der M***** Einkaufsgesellschaft mbH bestehenden vertraglichen Vereinbarungen die Klägerin die Preis- und Mengenabsprachen hinsichtlich der von ihr zu liefernden Waren mit der M***** Einkaufsgesellschaft mbH traf, die Lieferung und Fakturierung der Waren hingegen an die Beklagte erfolgte, die (als von der M***** Einkaufsgesellschaft mbH beauftragtes Logistikunternehmen) für die Warenübernahme, Lagerung, Kontrolle, Auslieferung und Rechnungslegung an die einzelnen M*****-Großmärkte sowie Zahlung an die Lieferanten zuständig war. Sie haben aus dieser Vertragslage den rechtlichen Schluß gezogen, Vertragspartner der Kaufverträge seien die Klägerin als Verkäuferin und die M***** Einkaufsgesellschaft mbH als Käuferin.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig, ist doch die Frage, zwischen welchen Beteiligten eines speziell ausgeformten dreipersonalen Vertragsverhältnisses ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall; einer näheren Untersuchung über das Wesen von Logistikverträgen bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
Daß Vertragsverhältnisse wie das vorliegende vielfach im Rechtsverkehr bestünden, unter welcher Bedingung diesem Rechtsstreit eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. auch 6 Ob 1515/84; WBl 1998, 46 = RdW 1997, 535), ist nicht zu beobachten. Bei den hier vorliegenden singulären Rechtsverhältnissen käme demnach eine Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit nur insoweit in Betracht, als dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva); dies ist hier aber nicht der Fall.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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