OGH 4Ob189/17y

OGH4Ob189/17y18.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn und Dr. Rassi und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Patentrechtssache der Antragstellerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wider die Antragsgegnerin O*****, vertreten durch Sonn & Partner Patentanwälte in Wien, wegen Nichtigkeit des Patents AT E 347 359 T1, aus Anlass der Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2017, GZ 34 R 113/16m‑5, womit infolge Berufung der Antragstellerin der Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 8. Juni 2016, GZ N 2/2015-6-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00189.17Y.0118.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision der Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin hat ihre Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist gemäß §§ 484, 513 ZPO – hier in Verbindung mit § 143 Abs 2 Patentgesetz 1970 – bis zur Entscheidung über diese zulässig und zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Rz 4 mwN; RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]).

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