Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 21. 5. 2010 gab das Erstgericht dem Antrag der Beklagten, ihrem Rekurs gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Dagegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte, dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Erstgericht wies diesen Rekurs unter Hinweis auf § 524 Abs 2 ZPO als unzulässig zurück.
Das Rekursgericht (das in der Sache den Sicherungsantrag teilweise abwies und das Sicherungsverfahren im Übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies) wies den Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Infolge Erledigung des Rekurses gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags fehle es der Klägerin an der Beschwer.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber ist durch die Entscheidung über die Hemmungsfrage nicht mehr beschwert; die Beschwer ist sowohl hinsichtlich der Teilaufhebung als auch hinsichtlich der Teilbestätigung infolge Erledigung des Rekurses weggefallen (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 524 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 524 ZPO Rz 17; RIS-Justiz RS0004527, 3 Ob 64/68 = RIS-Justiz RS0043849).
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