Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines geltend gemachten „Beseitigungsanspruchs", dem Beklagten die Verbreitung der Behauptung, ihm sei die Lizenz als Spielervermittler entzogen worden, oder einer inhaltsgleichen Behauptung ebenso zu untersagen wie an einer Verbreitung dieser Behauptung in irgendeiner Form, insbesondere im Rahmen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, dahin mitzuwirken, dass er deren weitere Verbreitung fördert, beauftragt oder sonst einen Beitrag hiezu leistet.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels ausreichender Bescheinigung und auf Grund rechtlicher Überlegungen ab, ohne den Beklagten gehört zu haben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 52/00a = ÖBl-LS 2000/87).
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren argumentiert, die Vorinstanzen hätten tatsächlich den Sicherungsantrag „aus formellen Gründen abgewiesen", dieser Fall sei aber § 528 Abs 2 Satz 2 ZPO gleichgestellt, ist dies unrichtig. Tragende Begründung war die mangelnde Anspruchsbescheinigung. Im Übrigen gilt § 402 Abs 2 ZPO nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sinngemäß auch für Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen über die Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen (4 Ob 43/03g mwN). Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers war daher jedenfalls zurückzuweisen.
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