Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Fällung eines Versäumungsurteiles mit der Begründung ab, die Beklagte habe fristgerecht eine Klagebeantwortung eingebracht.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.
Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann können damit auch nicht erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Revisions-(Rekurs-)rechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs, der nur mit dieser Erheblichkeit argumentiert, war daher zurückzuweisen.
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