OGH 4Ob180/99w (RS0112483)

OGH4Ob180/99w13.9.1999

Rechtssatz

Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.

Normen

EO §381 A

4 Ob 180/99wOGH13.09.1999
4 Ob 166/00sOGH13.09.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/140

4 Ob 153/03hOGH08.07.2003

Vgl auch

4 Ob 110/11xOGH17.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Verbot der vorübergehenden (aktiven und passiven) Nutzung eines bestimmten Telefonanschlusses ohne Vertragskündigung wird in der Regel keine nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00180_99W0000_002

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