OGH 4Ob179/02f (RS0117276)

OGH4Ob179/02f10.7.2012

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.

Normen

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1369
KSchG §6 Abs3

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Veröff: SZ 2002/153

6 Ob 99/05kOGH01.12.2005

Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/178

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)

4 Ob 183/11gOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Die Klausel in AGB (vgl Z 48 und 56 ABB), wonach „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ mittels Pfandrecht bzw Zurückbehaltungsrecht gesichert werden können, umfasst nicht gesetzliche Ansprüche. (T4); Beisatz: Hier: Gesetzliche Haftung eines Komplementärs. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_012

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