Normen
ABGB §1489 III
4 Ob 178/20k | OGH | 26.11.2020 |
Veröff: SZ 2020/108 |
Dokumentnummer
JJR_20201126_OGH0002_0040OB00178_20K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.
Normen
ABGB §1489 III
4 Ob 178/20k | OGH | 26.11.2020 |
Veröff: SZ 2020/108 |
JJR_20201126_OGH0002_0040OB00178_20K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)