OGH 4Ob178/04m

OGH4Ob178/04m28.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, 2. Ing. Bernhard D*****, beide vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Juli 2004, GZ 4 R 139/04w-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten haben in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag bestritten, sich - wie von der Klägerin behauptet und zur Grundlage ihres Sicherungsantrags gemacht - vertragswidrig verhalten zu haben. Sie haben eingewendet, weder Klage noch Sicherungsantrag seien berechtigt; demgemäß sprächen sie sich auch gar nicht gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus, "weil sie ohnehin diesbezüglich keine Vertragsverletzung oder 'UWG-Verstoß' zu verantworten hätten".

Das Erstgericht hat das den Beklagten vorgeworfene vertragswidrige Verhalten für nicht bescheinigt erachtet und den Sicherungsantrag abgewiesen. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach wegen des zwingenden Charakters der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes im Provisorialverfahren die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme, also auch die Bescheinigung des Anspruchs, von Amts wegen zu prüfen sind (ÖBl 2001, 88 - Marderfoto mwN; RISJustiz RS0002114 [T2]; Kodek in Angst, EO § 389 Rz 21 mwN; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 107; Heller/Berger/Stix 2826 f).

Die Beklagten haben - beurteilt man ihre Äußerung in ihrer Gesamtheit - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Sicherungsantrag mangels anspruchbegründenden Sachverhalts nicht berechtigt sei. Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin haben die Beklagten daher der Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder ausdrücklich zugestimmt, noch eine ihnen auferlegte Rechtspflicht anerkannt. Zwischen den Parteien ist der behauptete Sachverhalt vielmehr strittig, weshalb die Tatsacheninstanzen dazu zu Recht (im Rekursverfahren unbekämpfte) Feststellungen getroffen und rechtliche Schlüsse daraus gezogen haben. Die auch in dritter Instanz als fehlend bemängelten Feststellungen (angeblich vertragswidrige Form des Internet-Auftritts der Beklagten; Antrag der Erstbeklagten auf Erteilung einer Flugschul-Konzession) sind zur Beurteilung des geltend gemachten Sicherungsanspruchs nicht erforderlich.

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