OGH 4Ob17/77

OGH4Ob17/7729.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Robert Müller und Dr. Hanns Waas als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch H* P*, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, dieser vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma A*, vertreten durch Dr. Manfred Gstettner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.666,80 brutto samt Anhang (Revisionsstreitwert S 17.733,47) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 6. Dezember 1976, GZ 44 Cg 237/76‑16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 23. September 1976, GZ 5 Cr 1237/75‑8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00017.77.0329.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.814,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 240,– Barauslagen und S 116,64 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von S 18.666,80 brutto samt Anhang. Sie sei am 3. 11. 1975 als Angestellte mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 8.000,-- in die Dienste der Beklagten getreten; ein Probemonat sei nicht vereinbart worden. Schon am dritten Tag des Dienstverhältnisses habe A* K* – der Inhaber der beklagten Firma – ihren Lebensgefährten davon verständigt, daß sie ab sofort nicht mehr zum Dienst zu erscheinen brauche. Die Beklagte schulde ihr daher den eingeklagten Betrag an restlichem Gehalt und Kündigungsentschädigung einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen.

Die Beklagte hat das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen aber vorgebracht, daß die Parteien eine vierwöchige Probezeit vereinbart hätten; innerhalb dieser Probezeit habe sie das Dienstverhältnis aufgelöst.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und ging dabei von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:

Die Klägerin hatte im Oktober 1975 durch eine Anzeige in einer Tageszeitung eine Stellung als Bürokraft gesucht und dabei ua auch eine Antwort von der Beklagten erhalten. Nachdem auf telefonischem Weg eine Zusammenkunft für Ende Oktober 1975 vereinbart worden war, kam es zu einem ersten Kontaktgespräch zwischen der Klägerin und der Lebensgefährtin A* K*, H* B*, A* K* hatte seiner Lebensgefährtin den Auftrag gegeben, sich die Klägerin „einmal anzuschauen“. Bei dem erwähnten Kontaktgespräch erklärte H* B* der Klägerin ihr Aufgabengebiet; über einen Probemonat wurde nicht gesprochen. H* B* war nicht ermächtigt, mit der Klägerin einen Dienstvertrag abzuschließen. Auf Grund dieser ersten Kontaktnahme zwischen der Klägerin und seiner Lebensgefährtin lud A* K* die Klägerin telefonisch zu einer weiteren Besprechung am Montag, den 3. 11. 1975, in die Gastwirtschaft „Jägerstüberl“ ein. Bei dieser Aussprache wurde der Dienstvertrag abgeschlossen. A* K* nahm die Klägerin unmittelbar darauf zum Dienstantritt in seinen Betrieb mit. Ein Probemonat wurde ausdrücklich nicht vereinbart; A* K* erklärte der Klägerin lediglich, daß im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten. Die Klägerin war die erste Angestellte, welche die Beklagte aufgenommen hatte.

Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Parteien ein Probedienstverhältnis weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart hätten. In der Äußerung A* K* über die vierwöchige Probezeit im Metallgewerbe sei nur ein rechtsirrtümlicher Hinweis auf eine vermeintliche, zwingende Norm des Arbeitsrechtes zu sehen.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil brachte die Beklagte ergänzend vor, daß die Klägerin zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen unfähig gewesen und daher gemäß § 27 Z 2 AngG mit Recht entlassen worden sei. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, daß der Klägerin nur ein Betrag von S 933,33 brutto samt Anhang zuerkannt, das Mehrbegehren von S 17.733,47 brutto samt Anhang hingegen abgewiesen wurde. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme der Feststellung, daß ein Probemonat ausdrücklich nicht vereinbart worden sei, und stellte dazu ergänzend noch folgendes fest:

Beim ersten Kontaktgespräch erklärte H* B* der Klägerin, daß sie sich die Arbeit anschauen könne, es sei ohnehin ein Monat Probezeit; die Klägerin äußerte sich dazu nicht. Im eigentlichen Aufnahmegespräch zwischen der Klägerin und A* K* wurde ein Bruttogehalt von S 8.000,– monatlich vereinbart. K* umschrieb das Aufgabengebiet der Klägerin, fragte, ob sie krank oder schwanger sei, und erklärte schließlich, daß im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten. Er wollte, daß auch die Klägerin, wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens, zunächst auf Probe aufgenommen werde. Die Klägerin erklärte sich mit allen besprochenen Bedingungen des Dienstverhältnisses generell einverstanden.

Aus diesen Feststellungen schloß das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, daß A* K* mit seiner Äußerung über die vierwöchige Probezeit im Metallgewerbe nicht nur seine Meinung über eine bestehende Rechtslage ausdrücken, sondern ein Probedienstverhältnis auch mit der Klägerin habe begründen wollen; durch ihre generelle Annahme aller besprochenen Vertragsbedingungen habe die Klägerin auch diesem Anbot zum Abschluß eines Probedienstverhältnisses zugestimmt. Da das Dienstverhältnis während der vereinbarten vierwöchigen Probezeit jederzeit frei lösbar gewesen sei, gebühre der Klägerin nur das Gehalt (einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen) für die Zeit vom 3. bis 5. 11. 1975 im Betrag von S 933,33 brutto samt Anhang, nicht aber der darüber hinaus als Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG begehrte Betrag von S 17.733,47 brutto samt Anhang.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abändernden Teil von der Klägerin mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

 

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO rügt die Klägerin die Unterlassung von „Feststellungen über die im metallverarbeitenden Gewerbe hinsichtlich der Probezeit tatsächlich herrschende Rechtslage“. Pkt IV. Z 1 Abs 2 des –von der Klägerin gleichzeitig vorgelegten – Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bestimme ausdrücklich, daß die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Erst unter Bedachtnahme auf diese kollektivvertragliche Regelung könne klargestellt werden, ob A* K* mit seiner Äußerung über die „im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit“ die Absicht verfolgte, auch mit der Klägerin ein solches Probedienstverhältnis zu vereinbaren, oder ob es sich dabei um eine reine Wissenserklärung handelte.

Bei diesen – richtigerweise dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu unterstellenden – Ausführungen geht die Klägerin an der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichtes vorbei, daß A* K* durch seinen Hinweis auf die Probezeit im Metallgewerbe wollte, daß „auch die Klägerin, wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens, zunächst auf Probe aufgenommen“ werde. Die subjektive Absicht K*, auch mit der Klägerin vorerst nur ein Probedienstverhältnis zu begründen, steht damit auch für den Obersten Gerichtshof bindend fest; ob aber tatsächlich eine Willensübereinstimmung der Parteien in dieser Richtung zustande gekommen ist und welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß nach dem – auf das Angestelltendienstverhältnis der Klägerin unbestrittenermaßen nicht anwendbaren – Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe die ersten vier Wochen eines jeden Arbeitsverhältnisses mangels einer abweichenden Vereinbarung zunächst nur als Probezeit gelten, ist ausschließlich eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen bedarf.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff 84 zutreffend hervorgehoben, daß eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die – nach Ansicht des Erklärenden – bestehende Rechtslage ist, ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren kann. Ein solcher Fall liegt aber hier vor: Die Äußerung, daß „im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten“, war, rein sprachlich gesehen, sicherlich nicht auf Begründung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet, sondern eine – objektiv nur zum Teil richtige – Meinungskundgebung A* K* über die seiner Ansicht nach für seine Branche geltenden Rechtsvorschriften. Wird aber berücksichtigt, daß A* K* diese Erklärung im Zuge eines Gespräches abgab, in welchem er mit der Klägerin ihr künftiges Aufgabengebiet, ihren Entgeltanspruch sowie die sonstigen Einzelheiten des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses erörterte, dann konnte für die Klägerin unter Bedachtnahme auf die Regelndes redlichen Verkehrs (§§ 863, 914 ABGB) kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Übung im Metallgewerbe nach dem Willen A* K* auch für sie gelten und auch mit ihr vorerst für die Dauer von vier Wochen nur ein Probedienstverhältnis abgeschlossen werden sollte. Da sich die Klägerin nach den Feststellungen der Untergerichte „mit allen besprochenen Bedingungen des Dienstverhältnisses generell einverstanden“ erklärte, ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch diesem Vorschlag ihres Verhandlungspartners zugestimmt und daher tatsächlich eine vierwöchige Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG vereinbart hat.

Was die Revision gegen diese Rechtsauffassung vorbringt, ist nicht stichhältig: Alle Versuche der Klägerin, die Erklärung A* K* über die im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit dahin zu deuten, daß er damit ausschließlich auf eine seiner Ansicht nach in dieser Branche bereits bestehende Rechtslage verweisen wollte, müssen an der ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils scheitern, wonach dieser Äußerung der Wille A* K* zugrunde lag, auch die Klägerin – wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens – zunächst nur auf Probe aufzunehmen. Ob eine solche Willensäußerung vom Standpunkt A* K* aus überhaupt notwendig war, um ein solches – seiner Meinung nach bereits auf Grund des Kollektivvertrages anzunehmendes – Probedienstverhältnis zu begründen, ist dabei so lange ohne rechtliche Bedeutung, als die Klägerin, wie hier, die Erklärung A* K* – in welcher er übrigens mit keinem Wort auf den Kollektivvertrag Bezug genommen hatte – nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich im Sinne einer auf den Abschluß eines Probedienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung verstehen mußte. Daß im konkreten Fall der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht anwendbar war und daher eine Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden mußte, wird von keiner Seite bestritten; gerade für diesen Fall muß aber auch die Revision einräumen, daß der Hinweis auf einen Probemonat oder auf die Übung, ein Dienstverhältnis auf Probe abzuschließen, „wohl … als Willenserklärung aufzufassen sein (wird), das Dienstverhältnis mit einem Probemonat zu beginnen“.

Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, daß sie selbst dann, wenn man mit dem angefochtenen Urteil von der Vereinbarung einer vierwöchigen Probezeit ausgehen wollte, an diese Abmachung nicht gebunden sein könne, weil sie nur durch die irreführende Darstellung A* K* über die durch den Kollektivvertrag geschaffene Rechtslage zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt worden sei, während sie bei Kenntnis der wahren Rechtslage dem Abschluß eines Probedienstverhältnisses niemals zugestimmt hätte; die ihr auf Grund dieses Irrtums gemäß § 872 ABGB zustehende angemessene Vergütung sei im konkreten Fall mit den Gehaltsbezügen bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin gleichzusetzen. Auf dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Klägerin ihr noch offenes Zahlungsbegehren bisher ausschließlich auf § 29 AngG gestützt und aus der Behauptung abgeleitet hat, daß zwischen den Parteien keine Vereinbarung über ein Dienstverhältnis auf Probe zustande gekommen sei. Mit ihrem nunmehrigen Vorbringen, wonach sie zum Abschluß eines solchen Probedienstverhältnisses nur durch die irreführende Darstellung A* K* veranlaßt worden sei, was nicht nur die Unverbindlichkeit dieser Vereinbarung, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 872 ABGB zur Folge habe, versucht die Klägerin das Verfahren auf eine völlig neue rechtliche Grundlage zu stellen. Eine solche Geltendmachung eines neuen Rechtsgrundes ist aber in dritter Instanz gemäß § 504 Abs 2 ZPO ausgeschlossen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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