Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bestimmte auf Antrag der Minderjährigen den vom Vater für den Zeitraum vom 1. 5. 1999 bis 31. 7. 2003 zu leistenden weiteren Unterhalt für Christine (gestaffelt) zwischen 593,97 EUR und 279,60 EUR und für Simone (gestaffelt) zwischen 443,69 EUR und 208,41
EUR.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge; infolge Rekurses des Vaters hob es den Beschluss des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, ohne dabei auszusprechen, dass gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung ein Rekurs zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde, richtet sich offensichtlich nur gegen den dem Rekurs des Vaters stattgebenden, nicht aber gegen den dem Rekurs der Minderjährigen den Erfolg versagenden Ausspruch des Rekursgerichts; er ist jedenfalls unzulässig:
Auch im Rekursverfahren ist ein Aufhebungsbeschluss nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (§ 527 Abs 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich (Kodek in Rechberger, ZPO² § 527 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0043986 [T2]). Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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