Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Die Werbeankündigung der Beklagten erweckt durch die unmittelbare Abfolge der beiden Aussagen den Eindruck, daß mit "System" das Produkt der Beklagten gemeint sei. Die Frage, ob eine Alleinstellungswerbung auch dann vorliegt, wenn für ein auch von den Mitbewerbern verwendetes System eine Spitzenstellung in Anspruch genommen wird, stellt sich daher gar nicht.
Daß die Klägerin über keine Gewerbeberechtigung verfüge, ist eine unzulässige Neuerung. Die Aktivlegitimation nach § 14 UWG hängt im übrigen nicht davon ab, ob der Kläger sein Gewerbe befugt ausübt (stRsp ua ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; WBl 1992, 195).
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