OGH 4Ob169/90 (RS0079937)

OGH4Ob169/9028.5.1991

Rechtssatz

Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 169/90OGH28.05.1991
4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T1)

4 Ob 202/12bOGH28.11.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

4 Ob 170/16bOGH22.11.2016

Auch; Beis wie T1

4 Ob 219/21sOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_004

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