OGH 4Ob169/12z

OGH4Ob169/12z18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A***** N*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. A***** N*****, vertreten durch Mag. Thomas Marboe, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 2012, GZ 42 R 90/12i-35, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Dezember 2011, GZ 5 PU 108/10v-25, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Pflegschaftssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Vaters unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Sohn ab 1. Oktober 2010 von bis dahin 125 EUR auf 295 EUR. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 20. Dezember 2011 persönlich zugestellt.

Am 30. Dezember 2011 gab der Vater den mit 19. Dezember 2011 datierten Rekurs gegen diesen Beschluss zur Post, der am 2. Jänner 2012 beim Erstgericht einlangte. Dieses trug dem Vater die Verbesserung des nicht unterfertigten Rekurses durch eigenhändige Unterschrift binnen 14 Tagen auf. Dieser Auftrag wurde dem Vater am 11. Jänner 2012 (durch Hinterlegung, erster Tag der Abholfrist) zugestellt. Die Verbesserung durch eigenhändige Unterfertigung des Rekurses, datiert mit 17. Jänner 2012, gab der Vater am 18. Jänner 2012, also innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, zur Post.

Dessen ungeachtet wies das Rekursgericht den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung wegen Verspätung zurück, weil der am 18. Jänner 2012 zur Post gegebene Rekurs erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG und damit verspätet erhoben worden sei. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Diesen Zulässigkeitsausspruch änderte das Rekursgericht über Antrag des Vaters mit Beschluss vom 28. August 2012 dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zugelassen werde. Die Zurückweisung des Rekurses als verspätet sei zu Unrecht erfolgt, ein derartiges Versehen des Rekursgerichts sei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig (8 Ob 656/92) und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Im Hinblick auf die Rekurserhebung des Vaters bereits am 30. Dezember 2011, also innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, ist der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wegen Verspätung als aktenwidrig aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltserhöhung aufzutragen.

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