OGH 4Ob1664/95

OGH4Ob1664/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Walter G*****, vertreten durch Mag.Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 50.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15.Februar 1995, GZ 41 R 17/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (SZ 58/145 = JBl 1986,386 [mit kritischer Anm

von P.Huber] = MietSlg 37.239/37; MietSlg 39.223; WoBl 1989/74;

MietSlg 40.231 und 40.236; WoBl 1995/57; s auch Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7a zu § 2 MRG) ist eine Nebenabrede dann "ungewöhnlich" iS des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbarem Vertragsinhalt nicht oder jedenfalls nur selten vereinbart wird, etwa weil kein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die schlüssig getroffene Nebenvereinbarung unentgeltlichen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Schloßpark im Rahmen eines Mietgegenstandes über eine in einem Schloß gelegene Wohnung ungewöhnlich ist, nach den Kriterien der zu diesem unbestimmten Gesetzesbegriff ergangenen Rechtsprechung beurteilt. Eine solche Beurteilung hängt aber immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Abgesehen davon, daß das Ergebnis der

in der Zulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung SZ 58/145 = JBl

1986,386 = MietSlg 37.239/37, wonach das unentgeltliche Abstellen von

Fahrzeugen in einem Hof als Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages über eine Wohnung in einem städtischen Wohnhaus ungewöhnlich ist, mit beachtlichen Argumenten kritisiert worden ist (P.Huber in JBl 1986, 388ff [389f]), ist auch das dieser Entscheidung zugrundeliegende Bestandobjekt nicht mit dem hier vorliegenden in einem weitläufigen Schloßareal unmittelbar vergleichbar. Bei der rechtlichen Konstellation der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin zugleich ihre einzige Gesellschafterin ist, wäre die Beklagte im übrigen an die schlüssig getroffene Nebenvereinbarung über das freie Parken der Mieter im Schloßareal sogar dann gebunden, wenn sie als "ungewöhnlich" zu qualifizieren wäre ("...kannte oder kennen mußte").

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