Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes (WoBl 1989, 73; WoBl 1990/79 = JBl 1990, 725; WoBl 1992/7; WoBl 1993/39). Die von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin errichteten Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz haben keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion für die bedungene Verwendungsart der Grundfläche als Lagerplatz. Daraus folgt aber, daß das MRG auf die Miete einer Grundfläche nicht anzuwenden ist. Der nie in Betrieb genommene Schmelzofen muß bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben.
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