Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ist die abgebildete Person - wie der Kläger - allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung zwar in aller Regel nicht berührt. Anderes gilt nach der Rechtsprechung aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat (ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; ÖBl 1996, 298 - Gerhard Berger II; ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob berechtigte Interessen des Klägers durch die vorliegende Bildnisveröffentlichung mit dem damit in Zusammenhang stehenden Begleittext beeinträchtigt wurden, nach diesen Grundsätzen gelöst. Die Frage, ob der Kläger im Einzelfall mit Vorgängen in Zusammenhang gebracht wurde, mit denen er nichts zu tun hatte, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts. Eine Fehlbeurteilung, die auch hier eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen, entsteht doch durch die Bildunterschriften der Eindruck, daß der Kläger in den Sparbuchskandal persönlich involviert sei.
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