OGH 4Ob163/17z

OGH4Ob163/17z21.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der S***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juni 2017, GZ 23 R 173/17i‑121, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00163.17Z.1121.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte (unter anderem) den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses das Vermögen der betroffenen Person detailliert und aufgeschlüsselt feststellte. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei (insoweit) nicht zulässig, weil die Rekursentscheidung im Rahmen einheitlicher Judikatur ergangen sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Betroffenen, mit dem sie eine Aufhebung der Vermögensfeststellung und eine Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung anstrebt, direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG; 3 Ob 118/16y mwN).

Die Genehmigung der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft ebenso wie die hier zu beurteilende Vermögensaufstellung einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art (vgl 3 Ob 118/16y mwN). Mangels Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel noch nicht als außerordentliches beurteilt werden; die Vorlage nach § 69 Abs 4 AußStrG war verfrüht.

Gelangte das Gericht zweiter Instanz zu einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands unter 30.000 EUR, wäre das Rekursgericht – allenfalls nach Verbesserung des Rechtsmittels – zur Erledigung eines ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) berufen.

Die Akten sind daher dem Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Ergänzung seiner Entscheidung zuzuleiten.

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