Rechtssatz
Das Urlaubsausmaß kann sich während eines Urlaubsjahres infolge der Einrechnung von Vordienstzeiten ändern. Endet das Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt im laufenden Urlaubsjahr, in welchem infolge der Einrechnung die Erhöhung des Urlaubsausmaßes eintritt, so muß der Angestellte mit einem Urlaub im geringeren Ausmaße zufrieden sein. Dauert das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus, so hat er Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß.
SW: Dauer — Urlaubsgesetz — Erholungsurlaub — Anrechnung — Bemessung — Berechnung — Ausmaß — Änderung — Auflösung — Ende — Beendigung — Jahr — Urlaubsanspruch
| 4 Ob 161/54 | OGH | 26.10.1954 |
Veröff: JBl 1955,47 = Arb 6102 |
| 4 Ob 4/78 | OGH | 18.04.1978 |
Auch; Beisatz: Das Urlaubsjahr deckt sich mangels gegenteiliger Parteiabrede grundsätzlich mit dem Arbeitsjahr des einzelnen Arbeitnehmers. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19541026_OGH0002_0040OB00161_5400000_001
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