OGH 4Ob1610/95

OGH4Ob1610/9510.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Johannes P***** und des mj.Lukas P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Helmut P*****, vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Juni 1995, GZ 52 R 125, 126/95-35, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 23. Mai 1995, GZ P 44/94-29, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Dr.Helmut P***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (EFSlg 59.803; ÖA 1992, 153 = EFSlg 68.859 uva). Es gibt daher kein Vorrecht eines Elternteiles auf Pflege und Erziehung von Kindern (EFSlg 45.867; EvBl 1991/108 uva); es ist aber in der Regel für das Kind besser, wenn insbesondere Kleinkinder der Mutter zugewiesen werden (EFSlg 45.868 ua; s auch EFSlg 68.844) und Geschwister gemeinsam aufwachsen (EFSlg 59.808 ua). Die Kontinuität der Erziehung darf nicht um ihrer selbst willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen (EFSlg 45.859; EvBl 1991/168 uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die unter Berücksichtigung des Kindeswohles getroffene Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist im übrigen als Frage des Einzelfalles keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (ÖA 1991, 54; 8 Ob 1591/92 uva).

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