OGH 4Ob160/11z (RS0127498)

OGH4Ob160/11z20.12.2011

Rechtssatz

§ 77 UrhG ist analog auf Transkripte von heimlich angefertigten Tonaufzeichnungen vertraulicher Gespräche anzuwenden. Dabei indiziert schon die Rechtswidrigkeit der Tonaufnahme die Verletzung berechtigter Interessen der Betroffenen. Der Verletzer muss daher konkret behaupten und beweisen, dass höherrangigen Interessen ihn dennoch berechtigten, die Transkripte oder Teile davon Dritten zugänglich zu machen.

Normen

StGB §120
UrhG §77

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Veröff: SZ 2011/151

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_0040OB00160_11Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)