OGH 4Ob159/99g (RS0112212)

OGH4Ob159/99g22.6.1999

Rechtssatz

Wer Logo als Unternehmenszeichen zeichnen läßt, erwirbt mangels gegenteiliger Vereinbarung gemäß § 28 Abs 1 UrhG damit auch die Befugnis das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Bei Veräußerung muß der Urheber Zusatz mit Hinweis auf neuen Unternehmer dulden. Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness." und die Aufnahme eines 3D-Effektes ("Schattierung") beim Wort "Zimmermann" muß er nicht hinnehmen.

Normen

UrhG §21 Abs1
UrhG §28 Abs1

4 Ob 159/99gOGH22.06.1999

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00159_99G0000_001

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