Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Parteienerklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist (RdW 1990, 408; s Mayr in Rechberger, ZPO § 104 Rz 6). Die generelle Bezugnahme auf - nicht unterschriebene - AGB mit einer Gerichtsstandsklausel ist selbst dann nicht ausreichend, wenn die AGB der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Angebot) beigefügt sind (EvBl 1951/19; EvBl 1963/488 = RZ 1963, 199; Mayr aaO).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf die Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs nur hingewiesen; daß sie der Auftragsbestätigung angeschlossen gewesen wären, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - offen, ob diese Lieferbedingungen mit den von der Beklagten erwähnten Lieferbedingungen der Maschinen-, Stahl- und Eisenindustrie Österreichs identisch sind. Nur wenn dies zutrifft, sind die von der Klägerin genannten Lieferbedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)