Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende Angaben sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig; sie können aber bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt begründet nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (stRsp ua ÖBl 1991, 254 - Gaudi-Stadl; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 99 - SMASH).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. "Breiteck-Pfiff" ist als Bezeichnung eines Gastgewerbebetriebes im Schmittenhöhe-Skigebiet beschreibend, bezeichnet "Breiteck" doch einen bestimmten Teil dieses Skigebietes und "Pfiff" in der Umgangssprache der Region ein Restaurant, ein Cafe oder einen "Pub". Die zugunsten der Klägerin registrierte Marke "Breiteck-Pfiff" wurde aber nicht aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen. Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob dem Kläger, der eine Anspruchsvoraussetzung prima facie bewiesen hat, Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben werden muß, stellt sich daher im vorliegenden Fall gar nicht.
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