OGH 4Ob1597/91

OGH4Ob1597/9119.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Max R*****, 2. Brigitte R*****, beide ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE BUNDESBAHNEN, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Vornahme einer Handlung (Streitwert S 706.990) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.September 1991, GZ 13 R 31/91-21, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Von der Beantwortung der in der Zulassungsbeschwerde allein relevierten Frage, ob eine Rechtsprechung über den Schutz des Vertrauens eines gutgläubigen Geschäftspartners auf den Umfang der Vertretungsmacht solcher Personen fehlt, denen (gemeint offensichtlich im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes des Bundes) nach außen hin eine Stellung eingeräumt wurde, die auf das Bestehen einer wirksamen Handlungsvollmacht schließen läßt, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, wurde doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen in den Gesprächen zwischen Bevollmächtigten der Beklagten und den Klägern nur eine Einigung in der Sache (Wortlaut des Vertragsentwurfes, allerdings vorbehaltlich der Einigung über eine den ÖBB einzuräumende Servitut) erzielt, nicht aber der Abschlußwille erklärt. Die ÖBB bilden einen Wirtschaftskörper, der ein Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes ist. Sie haben keine Rechtspersönlichkeit; ihr Unternehmensträger ist der Bund, welcher die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)" betreibt (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 212). Auf diesen Wirtschaftskörper finden die für Kaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung (§ 1 BundesbahnG). Zu den Rechten (und Pflichten) des Vorstandes (§ 5 BundesbahnG) gehört nicht die Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens; zwischen den ÖBB und den Klägern konnte daher gar kein "Vertrag" zustande kommen. Gemäß § 64 BundeshaushaltsG BGBl 1986/213 steht die Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens allein dem Bundesministerium für Finanzen zu. In dem hier vorliegenden Stadium von Vorhandlungen kann aber ein Vertragspartner den Vertragsabschluß immer, auch noch im letzten Stadium, scheitern lassen (JBl 1981, 645; RdW 1983, 7). Daß der Vertrag ohne das Bundesministerium für Finanzen nicht zustande kommen kann, war den Klägern bekannt; dieses Ministerium hat aber Bediensteten der ÖBB-Direktion Linz keine Verkaufsvollmacht erteilt.

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