OGH 4Ob159/01p (RS0115632)

OGH4Ob159/01p28.4.2022

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.

Normen

ABGB §934
ABGB §936 III

4 Ob 159/01pOGH12.09.2001

Veröff: SZ 74/152

1 Ob 67/03iOGH25.03.2003

Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T1)

8 Ob 148/09mOGH19.05.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T2); Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier aber ist die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung abgeschlossen, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte. (T4)<br/>

7 Ob 14/22tOGH28.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00159_01P0000_001

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