OGH 4Ob15/90

OGH4Ob15/9030.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 220.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1989, GZ 3 R 193/89-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 24.April 1989, GZ 13 Cg 367/88-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 1 Z 3 ZPO dahin zu ergänzen, ob der Wert des von der Abänderung betroffenen Teils ÄEntscheidung über das Hauptbegehren 2.a)Ü gemeinsam mit dem Wert des von der Bestätigung betroffenen Anspruches 3. S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Auf Grund der Ankündigungen der Beklagten in einem Werbeschreiben vom Juli 1988 erhob der Kläger das Unterlassungsbegehren zu 1., auf Grund der Ankündigungen in einem Werbeschreiben vom September 1988 die Unterlassungsbegehren zu 2. ÄHauptbegehren 2.a) und Eventualbegehren 2.b); siehe ON 14 S 131 fÜ und 3. sowie auf Grund der Ankündigungen in einem Werbeschreiben vom Juni 1988 das Unterlassungsbegehren zu 4.

Das Erstgericht hat den Unterlassungsbegehren zu 1., 3. und 4. sowie dem Eventualbegehren zu 2.b) stattgegeben und das Unterlassungshauptbegehren zu 2.a) abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes über die Ansprüche 1., 3. und 4. bestätigt, die Entscheidung über den Anspruch 2. im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens Ä2.a)Ü abgeändert und ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000, der Wert der von der Bestätigung umfaßten Ansprüche jeweils S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl. 343) sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden; für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 500 Abs. 3 ZPO (in derselben Fassung) sind daher die Bewertungsaussprüche in den Fällen der Zusammenrechnung nach § 55 JN gemeinsam, sonst aber getrennt vorzunehmen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä201Ü). Umfaßt der von der Bestätigung oder der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes mehrere nach § 55 JN zuammenzurechnende Ansprüche, dann muß auch der Ausspruch über den unteren Schwellenwert (§ 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO) sämtliche zusammenzurechnende Ansprüche umfassen; umfaßt - wie hier - sowohl der bestätigende als auch der abändernde Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrere nach § 55 JN zusammenzurechnende Ansprüche, dann ist auch der obere Schwellenwert im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO für diese Ansprüche gemeinsam festzusetzen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen aus dem UWG abgeleitete Unterlassungsansprüche dann, wenn sie aus einer einheitlichen, vom Verkehr als Einheit aufgefaßten Werbeaussage abgeleitet werden (4 Ob 351/87; 4 Ob 105/88); danach sind aber die vom Kläger erhobenen Unterlassungsansprüche 2. und 3. zusammenzurechnen.

Im vorliegenden Fall war zwar bei der Festlegung des unteren Schwellenwertes im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO auf diese Zusammenrechnung nicht Bedacht zu nehmen, weil der abändernde Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung nur einen Anspruch, der bestätigende Teil für sich hingegen nur solche Ansprüche betrifft, die nach § 55 JN nicht zusammenzurechnen sind. Offen bleibt aber nach dem vorliegenden Bewertungsausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Teil ÄEntscheidung über das Hauptbegehren 2.a)Ü gemeinsam mit dem von der Bestätigung betroffenen Anspruch 3. S 300.000 übersteigt. Ein solcher Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 und Satz 2 ZPO wäre jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen, hängt doch davon die Frage ab, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Ansprüche 2.a) und

3. - sowie der übrige Teil der Entscheidung - nur mit Grundsatzrevision oder aber mit Vollrevision angefochten werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte