Normen
AngG §23 Abs7 VII
4 Ob 15/84 | OGH | 21.02.1984 |
Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = Arb 10330 = EvBl 1984/141 S 546 = SZ 57/36 |
2 Ob 655/87 | OGH | 12.07.1988 |
Veröff: RdW 1988,456 |
9 ObA 222/00p | OGH | 10.01.2001 |
nur: Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. (T1); Beisatz: Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen. Da das Gesetz eindeutig nicht auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern auf die Art der Beendigung abstellt, kommt einem Umstand, der den Arbeitgeber bei Angabe der entscheidenden Beendigungserklärung nicht zu dieser motiviert hat, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. (T2) |
8 ObA 49/03v | OGH | 25.11.2003 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_002
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