Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.624,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920 Barauslagen und S 644,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 1.7.1967 in die Dienste der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg; beim Inkrafttreten der neuen Einreihungsbestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) am 1.12.1973 war er in der Melde- und Beitragsabteilung dieser Krankenkasse beschäftigt.
Mit 1.1.1974 wurde der Kläger mit allen Rechten und Pflichten von der beklagten Gebietskrankenkasse übernommen und dort in die Meldeabteilung als Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen versetzt. Auf Grund seiner Einreihung bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg war der Kläger zunächst in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, eingestuft worden. In der Folge wurde er dann rückwirkend ab 1.12.1973 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, eingereiht.
Nachdem der Kläger schon ab 9.4.1975 stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen gewesen war, wurde er mit 15.7.1977 provisorisch und mit 1.11.1977 definitiv zum Leiter der Arbeitsgruppe Meldeauswertung bestellt. Mit Beschluß des Verwaltungsausschusses der beklagten Partei vom 4.10.1978 wurde der Kläger auf Grund der geänderten Bestimmungen der DO.A rückwirkend mit 1.3.1978 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, eingereiht. Mit Verfügung der Direktion der beklagten Partei vom 26.2.1980 wurde der Kläger mit Wirkung vom 3.3.1980 auf den Dienstposten "Verbindung zur EDV" versetzt, wo er auch heute noch arbeitet. Er war seither nicht mehr in einer Arbeitsgruppe tätig. Mit Schreiben vom 29.11.1979 ersuchte der Kläger, ihm rückwirkend mit 1.12.1973 in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, einzureihen; dieser Antrag wurde von der beklagten Partei am 11.3.1981 abgelehnt.
Im vorliegenden, seit 17.11.1982 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger
a) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von
S 181.561 brutto s.A. - das ist die Differenz zwischen den Bezügen der Gehaltsgruppen D/II und E/II für die Zeit vom 1.4.1979 bis 31.7.1983 - sowie
b) die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei die jeweiligen Bezüge eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe E/II zu zahlen habe.
Schon bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg sei dem Kläger, welcher damals keiner Arbeitsgruppe angehört habe, die eingenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen zur alleinigen oder selbständigen Erledigung und damit eine Tätigkeit übertragen worden, welche seine Einstufung in die Gehaltsgruppe E/II gerechtfertigt hätte. Da er von der beklagten Partei mit allen Rechten und Pflichten übernommen und in der Folge auch bei ihr mit E/II-wertigen Arbeiten betraut worden sei, habe sein Anspruch auf entsprechende Höherreihung auch nach dem 1.1.1974 unverändert fortbestanden, und zwar ungeachtet dessen, daß er bis 2.3.1980 einer Arbeitsgruppe angehört habe. Zur Bearbeitung der dem Kläger übertragenen, besonders schwierigen Rechtsangelegenheiten wäre an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erforderlich.
Die beklagte Partei hat das Zahlungsbegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, aber die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Die Einstufung des Klägers in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, entspreche der von ihm ausgeübten Tätigkeit; die Voraussetzungen für eine Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, seien weder bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg noch bei der beklagten Partei jemals gegeben gewesen.
Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A haben folgenden Wortlaut:
I. Fassung 1.12.1973 (Beilage 4):
"§ 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe des § 36 und der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Einreihungsgrundsätzen der Anlage 4 in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
........
Gehobener Diensst - Gehaltsgruppe E
........
Dienstklasse II
........
2. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem
in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in
Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter
einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)
unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche
Bearbeitung eines speziellen Sachgebietes mit besonderem
Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung
übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in
Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen.
........."
Nach den in § 37 Abs.1 DO.A erwähnten "Einreihungsgrundsätzen zu
§ 37" (Anlage 4 zur DO.A) sind in die Gehaltsgruppe E,
Dienstklasse II, einzureihen:
".....
2. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem
in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in
Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter
einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)
unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung
mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur
alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist:
.........
d) Bearbeitung von Rechtsfragen, sofern hiefür nicht die
Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, vorgesehen ist;
........"
II. Fassung 3.3.1980 (Beilage 5)
"§ 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36
ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend
angeführten Geahltsgruppen und Diesntklassen einzureihen:
.........
Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E
.........
Dienstklasse II
........
3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem
in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in
Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter
einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)
unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche
Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete
mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen
Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die
eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:
........
3.4 Rechtsangelegenheiten, zu deren Erledigung an sich ein
abgeschlossenes Jus-Studium erforderlich wäre;
......".
Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte folgenden
Sachverhalt fest:
Bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg umfaßte der ständige Aufgabenbereich des Klägers zum Stichtag 30.11.1973 die Prüfung und Bearbeitung der Pendellisten und der Selbstabrechner, die Überprüfung der Beitragsabrechnungen auf ihre Richtigkeit, die Entgegennahme der An- und Abmeldungen, die Feststellung der Versicherungszuständigkeit und der Versicherungspflicht, die Erstellung der monatlichen Statistik, die Durchführung des gesamten Schriftverkehrs im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, ferner die Auskunftserteilung über das gesamte Melde- und Beitragswesen - und zwar schriftlich, telefonisch und persönlich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sowie die Feststellung der Berechtigung für eine Versicherung nach §§ 16, 18, 19 a, 462 und 467 ASVG und die gleichzeitige Durchführung der Versicherungen. Alle diese Arbeiten mußten bis zu einer eventuellen Bescheiderteilung erledigt werden, die schriftlichen Auskunftserteilungen bis zur Fertigung durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Ein weiterer ständiger Aufgabenbereich des Klägers war die Ausarbeitung von Bescheiden sowie - bei Einsprüchen bzw. Berufungen - von Stellungnahmen an die Einspruchsbehörde bis zur Unterfertigung durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Schließlich oblag dem Kläger auch die Vertretung und Aushilfe in allen Belangen der Melde- und Beitragsabteilung, die Summierung aller Beitragsvorschreibungen und die Postabfertigung.
An Gesetzen, Verordnungen und Erlässen hatte der Kläger das ASVG, das BKVG, das BPVG und das AlVG, ferner die Satzung und alle für seinen Aufgabenbereich notwendigen Kollektivverträge zu beherrschen.
Die Stellenbeschreibung des Klägers zum Stichtag 30.11.1973 lautete: "Sachbearbeiter für Pendellisten und Selbstabrechner", sein Dienstrang war der eines "Sachbearbeiters".
Bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg gab es keine Arbeitsgruppen. In der Beitrags- und Meldeabteilung waren 6 Personen tätig, und zwar der Abteilungsleiter N*** (F/III), sein Stellvertreter S*** (E/III), 2 Sachbearbeiter - nämlich der Kläger und ein weiterer Sachbearbeiter namens S*** - , ein Beitragsprüfer und ein weiterer Angestellter. Der Kläger und S*** hatten getrennte Bereiche zu bearbeiten. Der Kläger war für die sogenannten Pendellistenbetriebe (die selbstabrechnenden Betriebe) zuständig, S*** für die sogenannten Vorschreibungsbetriebe. Beide waren mit Melde- und Beitragsangelegenheiten befaßt (Entgegennahme der Meldungen, Prüfungen, Parteienverkehr, Auskunftserteilung), der Kläger hatte die Pendellisten zu überprüfen. Sowohl der Kläger als auch S*** führten die Arbeiten bis zur Bescheiderteilung durch; die Bescheide sowie die vom Kläger und von S*** vorbereiteten Einsprüche bzw. Berufungen und Stellungnahmen wurden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter unterfertigt. Der Abteilungsleister-Stellvertreter S*** war 1973 bereits im Krankenstand. Der Abteilungsleiter N*** hingegen war "immer anwesend"; in seiner Abwesenheit wurden die Bescheide von der Direktion unterfertigt. Die vom Kläger und von S*** vorbereiteten Bescheide bzw. Entwürfe wurden von N*** immer durchgelesen und kontrolliert; mit seiner Unterschrift übernahm N*** die Verantwortung für sie.
Innerhalb des dem Kläger übertragenen Sachgebietes arbeitete der Kläger selbständig; er hatte auch alle Unterlagen zur Verfügung. Die Beitragsprüfer machten über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen, welche sie im sogenannten Jahresbericht einer Art von Statistik über die Tätigkeit im Außendienst - vorlegten. Über die von der Melde- und Beitragsabteilung erlassenen Bescheide wurde der Beitragsprüfer informiert; daraus ergab sich im Jahresbericht eine sogenannte Statistik der Bescheide. Das war der überwiegende Teil der von der Melde- und Beitragsabteilung erlassenen Bescheide. Weitere Bescheide ergingen dann, wenn jemand gefragt hatte, ob er versichert sei, und festgestellt werden mußte, daß dies nicht der Fall war. In solchen Fällen wurde von der Abteilung nach vorheriger Rückfrage die Veranlassung getroffen, um eine Anmeldung zu erreichen. Wenn sich daraus "unklare Sachen" ergaben, wurde ein Bescheid erlassen, welcher dann im Jahresbericht der Beitragsprüfer nicht enthalten war. In der überwiegenden Zahl jener Fälle, die von der Beitragsprüfung gekommen waren, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen; die Bescheide wurden vielmehr auf Grund der Erhebungen und Mitteilungen der Beitragsprüfung ausgefertigt, und zwar auch im Sinne dieser Mitteilungen.
Seit dem 1.1.1974 war der Kläger bei der beklagten Partei im Sachgebiet Melde- und Versicherungswegen tätig. Er hatte hier folgende Aufgaben zu erfüllen:
In der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen bestand die Tätigkeit des Klägers in der Bearbeitung der Fehlerprotokolle der EDV, welche sich aus der Erfassung der An- und Abmeldungen zur Pflichtversicherung ergeben hatten, ferner in der Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Ausnahme davon nach den Angaben in den Erhebungsbogen bei Ferialpraktikaten und Vertretern, sowie in der Bereinigung von Meldedifferenzen im Versicherungsverlauf, welche von anderen Abteilungen herangetragen worden waren. Nach seiner Versetzung ab 9.4.1975 auf den Dienstposten des Arbeitsgruppenleiter-Stellvertreters dieser Arbeitsgruppe hatte der Kläger insbesondere den Gruppenleiter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen, bei der Beurteilung von Versicherungsfragen (Versicherungspflicht, Beginn und Ende der Versicherung) mitzuwirken und den Parteienverkehr abzuwickeln. Diese Tätigkeit erforderte eine umfassende Kenntnis des Sozialversicherungsrechtes (ASVG, AlVG, GSKVG, GSPVG, BKVG, Satzung) und der arbeitsrechtlichen Vorschriften, aber auch der dazu ergangenen Rechtsprechung, um die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Pflichtversicherung oder die Ausnahmen von der Versicherungspflicht feststellen zu können. Für den Zeitraum 1.1.1974 bis 31.5.1976 wurde der Kläger mit "sehr gut" beschrieben.
In der Arbeitsplatzbeschreibung ab 1.3.1980 wurde der Kläger als Mitarbeiter mit der Arbeitsplatzbezeichnung "Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit der EDV sowie Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten" geführt; er war dienstrechtlich und disziplinär dem Leiter der Organisationseinheit unterstellt. Seit diesem Zeitpunkt umfaßte der Aufgabenbereich des Klägers folgende Tätigkeiten:
Durchführung aller mit der EDV in Verbindung stehenden Arbeiten in der OE 05 im Auftrag der Leitung dieser Organisationseinheit; Entwerfen von Formularen für die EDV und Festlegung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der EDV; Durchführung des Parteien- und des Schriftverkehrs zur Feststellung der Pflichtversicherung und des Versicherungsumfanges in Fragen des Melde- und Versicherungswesens; Durchführung von Nachversicherungen oder von Berichtigungen von Versicherungszeiten auf Grund von Parteienvorsprachen, gegebenenfalls nach selbständig aufgenommenen Niederschriften oder auf Grund von Mitteilungen von Kammer, Polizeidienststellen, Gemeinden, Gerichten usw.; Beantwortung von Anfragen über die Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) bei geringfügig oder Teilzeit-Beschäftigten sowie wegen der örtlichen Zuständigkeit anderer Kassen bzw. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für geringfügig Beschäftigte; Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund der Fragebogen für Dienstgeber-Neuanlagen, Vertreter, Ferialpraktikaten, Volontäre, Ehegatten usw.; Auskunftserteilung über die Versicherungspflicht sowie über Beginn und Ende der Pflichtversicherung von Gesellschaftern bzw. Vorstandsmitgliedern aller Gesellschaftsformen;
Feststellung des Endes der Pflichtversicherung bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen; Überprüfung der Versicherungspflicht bei Werkverträgen bzw. in Zweifelsfällen;
Durchführung der Ummeldungen von Versicherten bei Firmenänderungen oder Besitzwechsel mit dem dazu erforderlichen Schriftverkehr;
Überprüfung einlangende Ummeldungen auf Vollständigkeit; Bearbeitung von Rechtsfragen und Klärung der Rechtsverhältnisse bei Verlassenschaften, Betriebsnachfolgen usw.; Feststellung und Veranlassung von Änderungen der Kontoanschrift bei Betriebsverlegungen sowie der Dienstgeberbezeichnung bei Verlassenschaften, Witwenfortführungs- und Deszendentenbetrieben bzw. Betriebsnachfolgen sowie Klärung von Rechtsverhältnissen und Beteiligung von Gesellschaftern auf Grund der Auszüge aus dem Handelsregister; Erledigung aller notwendigen Vorarbeiten im Verfahren in Verwaltungssachen bis zur Bescheiderteilung (die Ausfertigung von Bescheiden bzw. die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erfolgt durch die Leitung der Organisationseinheit); Unterzeichnung des Schriftverkehrs aus dem Arbeitsbereich Meldedifferenzen, Bearbeitung de Hinweisprotokolle aus der Meldungsverarbeitung; Dienstaufsicht, Regelung der Urlaubseinteilung und monatliche Kontrolle der Zeitkarten für die Inhaber bestimmter Dienstposten.
Alle diese Tätigkeiten führte der Kläger ausschließlich durch. Er bereitete die Sachen bis zur Bescheiderteilung vor; die Bescheide ergingen dann durch die Abteilungsleitung. Der Kläger hatte dabei das ASVG, das AlVG, das GSVG, das AVG, die Saztung sowie "alle einschlägigen gesetzlichen sowie arbeitsrechtlichen Bestimmungen" zu beachten. Er mußte darüber hinaus noch handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Gesellschaftsformen bei Gesellschaftsverträgen, kennen und beurteilen, ob ein maßgebender Einfluß des geschäftsführenden Gesellschafters vorhanden war. Die Beurteilung der Versicherungspflicht und der damit zusammenhängenden Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse bildete den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Klägers. Einzelne Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches (auch Behandlung von Rechtsfragen) werden von anderen Mitarbeitern der Abteilung ausgeführt, und zwar, wenn es um Rechtsfragen geht, insbesondere vom Abteilungsleiter-Stellvertreter. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit beruht insbesondere auf Erfahrungswerten, aber auch auf dem umfassenden Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat. Der Kläger muß auch die einschlägige Judikatur zu den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Gesetzen und Verordnungen kennen; die entsprechenden Behelfe, auch arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungsammlungen, stehen ihm zur Verfügung. Eine Zusammenstellung der gesamten wesentlichen Literatur des Arbeits- und Sozialrechtes befindet sich im Zimmer des Abteilungsleiters, zu welchem der Kläger Zugang hat. Bei schwierigen Fällen, insbesondere betreffend die Versicherungspflicht von Gesellschaftern, Geschäftsführern usw., kommen die Beitragsprüfer zum Kläger und fragen ihn um seine Rechtsmeinung; zum Teil kommen sie aber auch zur stellvertretenden Abteilungsleiterin Michaela P***. Der überwiegende Teil der Tätigkeit des Klägers besteht aus der Behandlung von Rechtsfragen sowie aus der Feststellung der Versicherungspflicht im Zusammenhang mit Gesellschaftern und Geschäftsführern, dabei muß der Gesellschaftsvertrag studiert und geprüft werden, ob eine Sperrminorität vorhanden ist. Richtlinien hiefür sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Rechtsauskünfte gibt primär der Kläger, in geringerem Ausmaß auch der Abteilungsleiter. Rechtlich hielt das Erstgericht die Voraussetzungen für eine Einreihung des Klägers in die Gehaltsgruppe E/II nicht für gegeben:
Während des gesamten fraglichen Zeitraums sei der Kläger nur auf Weisung und unter Kontrolle des ihm unmittelbar vorgesetzten Abteilungsleiters tätig geworden. Er habe nur die Entwürfe für die Bescheide ausgearbeitet, welche dann vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter unterfertigt wurden, da diese damit auch die volle Verantwortung für die Bescheide übernommen hätten, könne von einer "eigenverantwortlichen" Bearbeitung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereiches nicht gesprochen werden. Für die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg fehle es darüber hinaus auch am Erfordernis der "selbständigen" oder "alleinigen" Bearbeitung, sei doch die Tätigkeit auf zwei Sachbearbeiter - nämlich auf den Kläger und auf Herrn S*** - aufgeteilt gewesen, welche dasselbe Aufgabengebiet bearbeitet und dabei "im großen und ganzen dasselbe gemacht" hätten. Darüber hinaus habe das vom Kläger damals bearbeitete spezielle Sachgebiet auch keinen besonderen Schwierigkeitesgrad aufgewiesen. In der Zeit vom 11.1974 bis 2.3.1980 sei der Kläger Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe und schon deshalb nicht in E/II einzustufen gewesen. Ab 3.3.1980 habe er dann zwar keiner Arbeitsgruppe mehr angehört, doch habe es auch weiterhin an der Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit sowie an einem "besonders schwierigen" Aufgabenbereich gefehlt, der an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erfordern würde. Den auf Leistung und Feststellung gerichteten Urteilsanträgen des Klägers fehle deshalb die rechtliche Grundlage. Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Berufung angefochten. In der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.1983 machte der Kläger auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Auf dieser Tatsachengrundlage hielt es die Rechtsrüge des Klägers für nicht begründet: Die von der DO.A als Kriterium einer gehobenen Einstufung geforderte "Eigenverantwortlichkeit" könne nicht jener Verantwortlichkeit gleichgesetzt werden, die an sich jeder Arbeitnehmer für seinen Aufgabenbereich habe; sie sei vielmehr die Verantwortlichkeit für das Ergebnis eines Arbeitsaufwandes, der ein konkretes Resultat gezeitigt habe. Die äußere Form dieser Verantwortlichkeit sei die Unterschrift unter einem Schriftstück mit welcher sich der Unterfertigende mit dem Inhalt des Schriftsücks - für welchen er einzustehen habe - identifiziere. Da der Kläger die Bescheide zwar vorbereitet, aber nicht unterfertigt habe, sei er nicht eigenverantwortlich tätig geworden. Dem Erstgericht sei aber auch darin zu folgen, daß der Kläger weder Aufgaben von besonderer Schwierigkeit noch solche Angelegenheiten zu bearbeiten hatte, deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erfordern würde. Damit habe aber die Tätigkeit des Klägers während des hier strittigen Zeitraums nicht jenen Kriterien entsprochen, die nach der DO.A für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E/II maßgebend seien. Die Aufnahme von Beweisen über das neue Vorbringen des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung sei entbehrlich, weil - abgesehen von der fehlenden Eigenverantwortlichkeit des Klägers - auch eine allfällige Überbewertung der Tätigkeit anderer Abteilungen dem Kläger noch keinen Anspruch auf eine Aufwertung auch seiner eigenen Tätigkeit geben würde; von einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könnte vielmehr nur bei einer unterschiedlichen Beurteilung gleicher Tätigkeiten gesprochen werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Feststellungsbegehrens S 30.000 übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinen Urteilsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Kläger aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 2 ZPO erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Tatsachenrüge seiner Berufung "inhaltlich überhaupt nicht behandelt", ist nicht stichhältig. Ob dem Kläger die "eigenverantwortliche Ausarbeitung von Bescheiden über den gesamten Aufgabenbereich des Versicherungswesens zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen" war, ist entgegen der Meinung der Revision keine Tatsachenfrage, sondern eine - auf Grund der Feststellungen über die dem Kläger übertragenen Aufgaben zu beantwortende - Frage der rechtlichen Beurteilung. Der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel liegt also nicht vor.
Die Vorinstanzen haben den von ihnen als erwiesen angenommenen
Sachverhalt aber auch rechtlich richtig beurteilt. Die vom Kläger
angestrebte Einreihung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, der
DO.A erfordert nach beiden hier in Betracht kommenden Fassungen
dieser Dienstordnung (Beilage 4, 5) die Übertragung der
"eigenverantwortlichen Bearbeitung" eines speziellen, besonders
schwierigen Sachgebietes. Beide Vorinstanzen haben das Kriterium der
"Eigenverantwortlichkeit" hier vor allem deshalb verneint, weil der
Kläger die in seiner jeweiligen Organisationseinheit anfallenden
Bescheide, Rechtsmittel oder Stellungnahmen zu Rechtsmitteln zwar
"bis zur Unterschrift" selbständig vorbereitet, nicht aber selbst
unterfertigt habe. Dem hält der Kläger in der Revision entgegen, daß
es auf die "rein formelle Unterfertigung" durch den Leiter der
Organisationseinheit nicht entscheidend ankommen könne; wesentlich
sei vielmehr, daß er seinen Aufgabenbereich "nicht etwa in
Teilleistungen oder nur als Voraussetzung für eine letzlich durch
andere erfolgende Behandlung", sondern "insgesamt und vollständig in
selbständiger Weise" versehe und für das Ergebnis verantwortlich
sei. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht folgen: Daß
der Kläger nach den Feststellungen der Vorintanzen den konkreten
Ablauf seiner Tätigkeit selbst bestimmen konnte und dabei vom Leiter
seiner Organisationseinheit, wenn überhaupt, so nur stichprobenweise
überprüft wurde, bestätigt zwar, daß er "selbständig und ohne
unmittelbare Kontrolle" (im Sinne der Einreihungsvoraussetzungen der
Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 10 oder II Z 9 der DO.A)
gearbeitet hat; von einer eigenverantwortlichen Erledigung der dem
Kläger übertragenen Aufgaben könnte aber, wie das Berufungsgericht
richtig erkannt hat, nur dann gesprochen werden, wenn auch die
Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Kläger selbst
- und nicht, wie hier, beim zuständigen Abteilungsleiter - gelegen
wäre. Dem Kläger ist dabei ohne weiteres zuzugeben, daß die
organisatorische und dienstrechtliche Unterstellung eines
Verwaltungsangestellten unter den Leiter einer Organisationseinheit
die eigenverantwortliche Erfüllung bestimmter Aufgaben keineswegs
von vornherein ausschließt; es kommt aber entscheidend darauf an, ob
die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit
- gegenüber der Direktion der beklagten Partei - von diesem
Verwaltungsangestellten selbst oder aber vom Leiter der jeweiligen
Organisationseinheit getragen wird (im gleichen Sinn bereits
4 Ob 48/80; 4 Ob 75/81). Hier war letzteres der Fall: Der Kläger
hatte zwar den im Rahmen seines Aufgabenbereiches anfallenden
Schriftverkehr im wesentlichen selbständig zu erledigen und die
erforderlichen Rechtsauskünfte zu erteilen; sobald aber dann in
einer Versicherungsangelegenheit ein Bescheid zu erlassen, ein
Rechtsmittel zu ergreifen oder eine Stellungnahme dazu zu verfassen
war, wurden diese Erledigungen zwar vom Kläger ausgearbeitet und
vorbereitet, dann aber - und zwar ausnahmslos - vom zuständigen
Abteilungsleiter, in dessen Abwesenheit von der Direktion der
beklagten Partei, unterfertigt, welche damit auch die Verantwortung
für den Inhalt dieser Schriftstücke übernahmen. Die Behauptung der
Revision, daß der Leiter der Organisationseinheit die vom Kläger
ausgearbeiteten Entwürfe "in keiner Weise auf ihre inhaltliche
Richtigkeit geprüft", sondern "die Richtigkeit der Arbeit des
Klägers voraussetzend", ungeprüft unterfertigt habe, ist durch die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt; erwiesen
ist vielmehr, daß nicht nur der Leiter der Beitrags- und
Meldeabteilung der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg, Alois
N***, die vom Kläger vorbereiteten Bescheide und Entwürfe "immer
durchgelesen und kontrolliert" sowie "mit seiner Unterschrift die
Verantwortung dafür übernommen" hatte (ON 16 S 138), sondern der
Kläger auch dann bei der beklagten Partei immer unter der Kontrolle
seines jeweiligen Abteilungsleiters tätig wurde.
Mangelt es damit aber schon am Erfordernis einer
eigenverantwortlichen Erledigung der dem Kläger zur Bearbeitung
übertragenen Aufgaben, dann ist auf die übrigen Tätigkeitsmerkmale
der Gehaltsgruppe E/II - also insbesondere auch auf die Frage, ob
die vom Kläger zu bearbeitenden Rechtsfragen so schwierig waren, daß
zu ihrer Erledigung "an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium
erforderlich wäre" - nicht weiter einzugehen. Die vom Kläger
angestrebte Umreihung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, muß
vielmehr schon am Fehlen des Einreihungskriteriums der
"Eigenverantwortlichkeit" scheitern.
Einen materiell-rechtlichen, auf (vermeintlich) unrichtiger
rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel sieht die
Revision schließlich auch im Unterbleiben von Beweisaufnahmen und
Feststellungen über die im Berufungsverfahren behauptete Verletzung
des arbeitsrechtlichen Gelichbehandlungsgrundsatzes. Auch diese Rüge
ist nicht stichhältig: Der - von der Rechtsprechung überwiegend aus
der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitete - arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, willkürlich
und ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Arbeitnehmer schlechter
zu stellen als die übrigen Arbeitnehmer (Arb.9523, 9574, 9581 ua;
ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,
Arbeitsrecht 2 I 174 ff). Eine solche Diskriminierung hat aber der
Kläger seiner Arbeitgeberin hier gar nicht vorgeworfen; sein
Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung (ON 15 S.122)
erschöfpte sich vielmehr in der Behauptung, die beklagte Partei habe
insgesamt fünf namentlich genannte, in anderen
Organisationseinheiten beschäftigte und "gleich zu qualifizierende"
Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe E/II eingereiht, wobei in den
vorausgegangenen Verhandlungen (auch) die Frage geprüft worden sei,
ob die Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer an sich ein abgeschlossenes
Jus-Studium erfordert hätten. Daß die beklagte Partei alle,
zumindest aber die Mehrzahl der mit gleichartigen Aufgaben wie der
Kläger betrauten Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppe E/II
eingereiht und damit nur den Kläger willkürlich und sachfremd
gegenüber der Mehrheit ihrer übrigen Angestellten benachteiligt
hätte, ist also vom Kläger selbst nicht behauptet worden, eine,
wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder
kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber der Mehrzahl der
einschlägig verwendeten und damit vergleichbaren Arbeitnehmer ist
aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt (Spielbüchler aaO 176). Auch die
Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann
somit dem Begehren des Klägers nicht zu Erfolg verhelfen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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