Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch nicht aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - angefochten werden (SZ 55/37 mwN; 3 Ob 507/85; 7 Ob 660/88 uva). Im übrigen können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).
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