Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der auf das Eigentum gestützte Herausgabeanspruch geht ins Leere, weil die Gemeinschuldnerin das Kraftfahrzeug bereits vor der Konkurseröffnung veräußert hat. Daß das Berufungsgericht das Prozeßvorbringen des Klägers über die Anfechtung dieses Geschäftes allenfalls unrichtig wiedergegeben oder ausgelegt hat, begründet keine Aktenwidrigkeit. Ob das Veräußerungsgeschäft anfechtbar ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, weil der Kläger die Anfechtung erst nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist geltend gemacht hat. Er hat nicht bloß eine "Anfechtungseinrede" erhoben, sondern den Herausgabeanspruch erstmals mit Schriftsatz vom 12.November 1990, also später als ein Jahr nach der Konkurseröffnung, auch auf Anfechtungstatbestände gestützt. Damit wurde eine - der Beschränkung durch die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO unterliegende - Klageänderung vorgenommen (BA 1987, 581; BA 1988, 929; EvBl 1986/165; König, Die Anfechtung Rz 425). Der Ablauf dieser Ausschlußfrist ist von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 46/57; SZ 59/216; JBl 1986, 665).
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