Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das türkische Recht sieht neben dem Scheidungsgrund wegen Zerrüttung der Ehe (Art 134 türk ZGB) zahlreiche auf Verschulden eines Ehegatten beruhende Scheidungsgründe vor (Art 129 bis 132 türk ZGB). Auch einzelne Scheidungsfolgen setzen das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung (der Scheidung) der Ehe voraus. Der unschuldige Ehegatte hat gegen den schuldigen anderen Ehegatten ein Anrecht auf angemessene Entschädigung, bei schweren Interessenverletzungen ein Recht auf Geldzahlung als moralische Genugtuung (Art 143 türk ZGB). Nach Art 144 türk ZGB kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen Lebensunterhalt unter der Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, auf unbegrenzte Dauer vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Das türkische Recht kennt jedoch keinen Feststellungsanspruch, womit für Scheidungsfolgenansprüche bindend eine Grundlage geschaffen werden könnte (6 Ob 581/95).
Rechtliche Beurteilung
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das türkische Recht sieht auch bei einer Scheidung aus Verschulden nicht vor, in das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch aufzunehmen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Richter in einem nachfolgenden Verfahren an die Feststellungen des Scheidungsrichters im Hinblick auf das Verschulden gebunden ist (s Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, ZfRV 1988, 272 [275, 289]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)