Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Atypisch sind Gefahren, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (stRsp ZVR 1993/97; ZVR 1993/134; ZVR 1993/161 mit Anm von Pichler = EvBl 1994/1). Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Skifahrer nicht ohneweiters erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind (ZVR 1993/161 mit Anm von Pichler = EvBl 1994/1).
Nach den Feststellungen ist der Kläger gestürzt, weil die Piste ein - nicht näher bestimmbares - Loch und über dem Loch treppenartige Absätze aufwies, die bis zu 25 cm tief waren. Inwieweit das Loch und die treppenartigen Absätze schon vor dem Sturz für den Kläger sichtbar waren, konnte nicht festgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, daß die durch das Loch und die treppenartigen Absätze begründete Gefahr auch für einen verantwortungsbewußten Skifahrer unerwartet und schwer vorhersehbar war. Daß ein solcher Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war, macht die hier zu entscheidende Frage nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO, weil sich die Lösung der Frage, ob es sich dabei um eine atypische Gefahr handelt, aus den oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergibt.
Der der E 8 Ob 1/86 zugrundeliegende Sachverhalt ist dem vorliegenden Fall nicht gleich. In jenem Fall war der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % angelastet worden, weil sie trotz Warnung durch den Leiter ihrer Gruppe und Wahrnehmung der "Spur" (einer Schlittenspur, die durch einen Heutransport verursacht worden war) diese nicht, der Anweisung folgend, überquert hatte (8 Ob 1/86).
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß der Kläger die treppenartigen Absätze und das Loch rechtzeitig erkennen hätte können. Eine Warnung des Klägers, welcher Art immer, ist nicht einmal behauptet. Die Vorinstanzen haben ein Mitverschulden des Klägers daher zu Recht verneint.
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