Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der Frage, ob die "Tollwutverordnung" der BH Murau mangels Ausnahmeregelungen für Jagdhunde (§ 42 Abs 4 TierSG) gesetzwidrig ist, hängt die Entscheidung nicht ab: Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung aufheben sollte, wäre das Klagebegehren schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil den Beklagten, der sich auf Punkt 5.) der genannten VO berufen konnte, kein Verschulden trifft. Rechtsunkenntnis ist nach Lehre und Rechtsprechung nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist (ZVR 1973/194; Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 2 ABGB); ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde (ZBl 1923/259; Bydlinski aaO Rz 3). Daß aber der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit die - angebliche - Rechtswidrigkeit der VO hätte erkennen können und sich daher nicht an sie hätte halten dürfen, kann wohl nicht ernstlich behauptet werden und wird auch vom Kläger, welcher nur die (objektive) Rechtswidrigkeit der Tötung seines Hundes darzulegen versucht, nicht geltend gemacht.
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