Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Behebt der Geschädigte selbst den Schaden, so kann er nach ständiger Rechtsprechung seinen Aufwand ersetzt begehren, der konkret zu berechnen ist (JBl 1959, 209; SZ 40/144; SZ 51/7 ua). Demnach kann jeder Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebes freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen, weil davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Arbeiten nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Arbeiten erzielt hätte (SZ 51/7). Daß es im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Der Klägerin sind daher auch die Kosten zu ersetzen, die sie für ihre eigenen Arbeitskräfte aufgewendet hat.
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