European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00155.17Y.0824.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Betreffend die Hauptsache ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Es bedarf keiner Begründung (§ 528a Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Insoweit die klagende Partei auch die Entscheidung über die Kosten bekämpft, steht dem jedenfalls der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen (RIS‑Justiz RS0053407). Der Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233; RS0007695).
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