Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt die Ersitzung den Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt und Umfang nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß; notwendig ist, daß die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist (SZ 45/45; Klang2 VI 577; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1460). Die Ersitzung einer Servitut - wie des Wohnrechtes (§ 521 ABGB) - setzt demnach eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung voraus (SZ 47/88 ua; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 480). Daß die Klägerin bei Benützung der umstrittenen Räume für den jeweiligen Hauseigentümer erkennbar ein Recht ausgeübt hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wurde aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Die bloße Benützung einer Wohnung durch mehr als 30 Jahre - noch dazu den größeren Teil der Zeit hindurch (1947 bis 1969) zusammen mit der Mutter und Hauseigentümerin - führt nicht zur Ersitzung nach § 1477 ABGB.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)