OGH 4Ob15/21s

OGH4Ob15/21s23.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. S***** M*****, 2. J***** M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten Mag. M***** N*****, wegen 179.587,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht jeweils vom 21. Dezember 2020, GZ 13 R 169/20y‑14 und 13 R 170/20w‑15, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Oktober 2020, GZ 46 Nc 7/20h‑6, bestätigt wurde und der Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 2020, GZ 46 Nc 7/20h‑4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00015.21S.0223.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Nach Klagsabweisung durch das Erstgericht lehnten die Kläger die erkennende Richterin wegen Befangenheit ab. Der Senat 45 des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhoben die Kläger Rekurs, mit dem sie unter anderem die Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden dieses Senats geltend machten. Gleichzeitig brachten sie gegen diese einen Ablehnungsantrag ein.

[2] Der Senat 46 des Erstgerichts wies diesen Ablehnungsantrag zurück, was von den Klägern mittels Rekurs bekämpft wurde.

[3] Sodann lehnten die Kläger auch den Vorsitzenden des Senats 46 des Erstgerichts als befangen ab. Über diesen Ablehnungsantrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung nicht mehr entschieden, er sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Daraufhin beantragten die Kläger Einsicht in den Akt AZ 46 Nc 7/20h.

[4] Das Erstgericht bewilligte die Akteneinsicht mit Ausnahme der Einsicht in die Urschrift des Beschlusses, mit dem der zweite Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde.

[5] Gegen die Abweisung des Akteneinsichts‑Mehrbegehrens richtete sich der Rekurs der Kläger mit dem Ziel, vollständige Akteneinsicht zu erlangen. In einem weiteren Rekurs bekämpften sie die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts.

[6] Das Rekursgericht bestätigte zu AZ 13 R 169/20y die Entscheidung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und wies darauf hin, dass gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[7] Dennoch erhoben die Kläger Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung. Der Revisionsrekurs ist insoweit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

[8] Das Rekursgericht wies zu AZ 13 R 170/20w den Rekurs der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – unter Hinweis auf die künftige Vorgangsweise gemäß § 86a Abs 2 ZPO – zurück.

[9] Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Kläger auch diesen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts.

[10] Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ein Beschluss ausgenommen, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte. In diesem Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO offen (6 Ob 181/20s mwN).

[11] Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, ist im konkreten Fall nicht gegeben. Die Kläger begründen ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – in Fortsetzung der Befangenheitskaskade – mit der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden des Senats 46. Im Revisionsrekurs finden sich sodann größtenteils unverständliche und unzusammenhängende Vorwürfe. Soweit eine Verletzung des § 183 Geo behauptet wird, sind die Kläger auf die Entscheidung 3 Ob 172/19v zu verweisen.

[12] Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht mit der Begründung, es sei gerichtsbekannt, dass der Klagevertreter seit mehreren Jahren nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergehe, die erkennenden Richter bzw einzelne oder sämtliche Mitglieder der jeweils erkennenden Senate ablehne, in seine Entscheidung den Hinweis gemäß § 86a Abs 2 ZPO aufnahm, wonach jede weitere Eingabe der Kläger, die aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehe oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werde.

[13] Der Revisionsrekurs ist insgesamt zurückzuweisen.

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