OGH 4Ob1516/96

OGH4Ob1516/9626.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Johannes Z*****, vertreten durch Dr.Dorothea Lamac, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Renate W*****, 2. Dr.Hans Dietrich R*****, beide vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 79.681,50 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 53.163,- sA) infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. November 1995, GZ 45 R 841/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils zugrunde zu legen; vom Urteil des Erstgerichtes abweichende Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen (§ 498 ZPO). Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlußfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Kodek in Rechberger, ZPO § 498 Rz 1 mwN).

Das Berufungsgericht hat aus dem vom Erstgericht - zum Teil überschießend festgestellten - Sachverhalt was aber ungerügt blieb geschlossen, daß die Beklagten den Kläger schlüssig beauftragt haben, den Umbau der Wohnung der Erstbeklagten zu planen. Es ist damit nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, sondern hat daraus nur andere Schlußfolgerungen gezogen als das Erstgericht. Dazu bedurfte es keiner Beweiswiederholung oder -ergänzung.

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