Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 44.963, 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen
orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
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