Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß, damit der Zuständigkeitstatbestand des § 88 Abs 1 JN verwirklicht wird, der vereinbarte Erfüllungsort in der Urkunde namentlich angeführt sein (EvBl 1951/19; EvBl 1956/370; EvBl 1963/488; RZ 1975/27 ua). Es genügt nicht, daß sich der Erfüllungsort aus materiellrechtlichen Vorschriften - wie zB § 905 ABGB - ermitteln läßt (EvBl 1956/370), weil der gesetzliche Erfüllungsort die Zuständigkeit nach § 88 Abs 1 JN nicht begründet (ZBl 1930/124).
Hier liegt aber nicht nur eine ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes vor: Daß die Klausel "Lieferung frei Haus" die Verabredung bedeutet, daß an der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift zu erfüllen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (Sz 53/162; SZ 55/102); das wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen; auch der Erfüllungsort wird namentlich genannt, nämlich "K*****." Daß sich der Erfüllungsort damit nur aus dem Gesetz ergäbe - wie etwa dann, wenn er mangels Vereinbarung aus § 905 Abs 1 ABGB abzuleiten ist - trifft nicht zu.
Die Gerichtsstandsklausel macht die Vereinbarung des Erfüllungsortes nicht unklar oder undeutlich.
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