OGH 4Ob1511/95

OGH4Ob1511/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois K*****, vertreten durch Dr.Johann Strobl und Mag.Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 77.000,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24.November 1994, GZ 18 R 832/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß, damit der Zuständigkeitstatbestand des § 88 Abs 1 JN verwirklicht wird, der vereinbarte Erfüllungsort in der Urkunde namentlich angeführt sein (EvBl 1951/19; EvBl 1956/370; EvBl 1963/488; RZ 1975/27 ua). Es genügt nicht, daß sich der Erfüllungsort aus materiellrechtlichen Vorschriften - wie zB § 905 ABGB - ermitteln läßt (EvBl 1956/370), weil der gesetzliche Erfüllungsort die Zuständigkeit nach § 88 Abs 1 JN nicht begründet (ZBl 1930/124).

Hier liegt aber nicht nur eine ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes vor: Daß die Klausel "Lieferung frei Haus" die Verabredung bedeutet, daß an der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift zu erfüllen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (Sz 53/162; SZ 55/102); das wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen; auch der Erfüllungsort wird namentlich genannt, nämlich "K*****." Daß sich der Erfüllungsort damit nur aus dem Gesetz ergäbe - wie etwa dann, wenn er mangels Vereinbarung aus § 905 Abs 1 ABGB abzuleiten ist - trifft nicht zu.

Die Gerichtsstandsklausel macht die Vereinbarung des Erfüllungsortes nicht unklar oder undeutlich.

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