Rechtssatz
Ist die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht, da diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
4 Ob 40/12d | OGH | 27.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB01509_8700000_001
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