OGH 4Ob150/23x

OGH4Ob150/23x17.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen H*, geboren * 1952, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen und des Ing. H*, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. Juli 2023, GZ 1 R 95/23g‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00150.23X.1017.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte gemäß § 119 AußStrG einen Rechtsbeistand für die Betroffene, wogegen ihr Lebensgefährte rekurrierte.

[2] Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurück, weil das Rekursrecht von Angehörigen nach § 127 Abs 3 AußStrG nicht die Bestellung von Rechtsbeiständen an sich umfasse.

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen und des Lebensgefährten mit dem Antrag, die Bestellung des Rechtsbeistands ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig:

[5] 1. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretisch-abstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RS0002495).

[6] 2. Das Erstgericht stellte das Erwachsenenschutzverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. 9. 2023 ein. Die Einstellung beendet das Erwachsenenschutzverfahren und sie ist zugleich eine Sachentscheidung mit dem Inhalt, dass die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters unterbleibt (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I2  § 122 AußStrG Rz 6). Mit der rechtskräftigen Einstellung endet die Rechtsbeistandschaft (Schauer aaO § 119 AußStrG Rz 38). Davon ausgehend kommt den Revisionsrekurswerbern keine Beschwer mehr zu. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl 7 Ob 137/21d).

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