Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass das herabgesetzte Unternehmen zur Klagsführung nach § 7 UWG ohne Rücksicht darauf berechtigt ist, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis besteht (4 Ob 519/90 = SZ 63/110 - Schiverleiher mwN; RIS-Justiz RS0078984 [T5, T6]). Der erstmals im Revisionsrekurs erhobene Einwand des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses geht daher von vornherein ins Leere.
Abgesehen davon kann angesichts der Gleichheit der angesprochenen Kundenkreise (RIS-Justiz RS0077680, zuletzt etwa 4 Ob 26/04h = WBl 2004, 339 - Ecodatasystem und 4 Ob 225/05z) nicht ernsthaft bestritten werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehen (so ausdrücklich 4 Ob 44/98v = ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler). Allenfalls in die Gegenrichtung weisende Formulierungen der zu § 8 UWG idF vor der UWG-Novelle 1980 ergangenen Entscheidung 1 Os 216/49 (= SSt 20/145) sind durch die Entwicklung der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung seit langem überholt.
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