Rechtssatz
Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des § 24 DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem § 24 DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.
Arbeitsbeschreibung
9 ObA 58/22b | OGH | 28.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: In der Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs iSd § 24 Abs 6 Z 2 DO.B war keine weitere Auseinandersetzung mit den im Einspruch dargelegten Gründen erforderlich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00147_8200000_001
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